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Datenschutzinfo

Datenschutzinfo
für Selbständige, Freiberufler, Handel- & Gewerbetreibende


Nachstehend sind einige grundlegende Informationen zum Datenschutz in der betrieblichen Praxis zusammengestellt. Für weitere Informationen oder zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), wie z.B. der zwingend geforderte Verarbeitungsübesicht (vgl. auch Tätigkeits- spektrum Datenschutz ), nehmen Sie bitte telefonisch oder per eMail-Formular Kontakt mit uns auf.

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Was ist Datenschutz?

Im engeren Sinne versteht man darunter den 'Schutz des Einzelnen vor dem unzulässigen Umgang mit seinen personenbezogener Daten'.

Was sind personenbezogene Daten?

Angaben über persönliche Tatsachen, Errungenschaften oder Vorlieben einer bestimmbaren Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Beruf, religiöse, politische Einstellungen, Einkommen etc.). Zu den personenbezogenen Daten gehören Personal-, Lieferanten-, sowie Kunden-, Patienten- und Mandantendaten.

Wo ist der Datenschutz in Deutschland gesetzlich geregelt?

In der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und im Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie zahlreichen anderen Vorschriften.

Was steht in der EU-Datenschutz-Grundverordnung und im Bundesdatenschutzgesetz?

Die DSGVO und das BDSG stellen Regeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten auf. Sie enthalten Schutzregelungen für das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen. Zudem verpflichten sie die Verarbeiter von personenbezogenen Daten bei Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde und unter Androhung von Sanktionen die Regeln einzuhalten und die von der Verarbeitung ihrer Daten Betroffenen zu informieren. Es weist Betroffenen ausdrücklich eine Reihe von Rechten zu.

Nach dem Prinzip des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt verbieten sie grundsätzlich den Umgang mit personenbezogenen Daten, es sei denn, ein Gesetz erlaubt dies oder die Betroffenen haben eingewilligt.

Wer ist von der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz betroffen?

Jeder Selbständige, Freiberufler, Handel- & Gewerbetreibende, der personenbezogene Daten, also Personal-, Lieferanten- und/oder Kunden- / Mandanten- / Patienten-Daten mittels EDV verarbeitet. Ausgenommen ist allein der Umgang zu privaten & familiären Zwecken.

Was ist ein Beauftragter für den Datenschutz?

Zur Überwachung und Einhaltung des Datenschutzes in der Praxis hat der Gesetzgeber in der DSGVO und im BDSG die Position des Datenschutzbeauftragten eingeführt und diese aufgrund der ihr zugemessen Bedeutung mit einer Reihe von Sonderrechten ausgestattet, wie z.B. einem besonders restriktiven Kündigungsrecht.

Wer muss in Deutschland einen Beauftragten für den Datenschutz (DSB) bestellen bzw. benennen?

Alle, bei denen in der Regel mehr als neun Personen (Aushilfs- und Teilzeitkräfte zählen voll) mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder gewerbsmäßig damit umgehen (Adresshandel etc.). Besteht keine Verpflichtung zur Bestellung, hat der Leiter der nicht-öffentlichen Stelle (Selbstständige, Praxis-, Kanzlei-Inhaber, Geschäftsführer etc.) die Erfüllung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten in anderer Weise sicherzustellen. Dies kann z.B. durch die freiwillige Bestellung eines Datenschutzbeauftragten passieren.

Die Bestellung eines DSB führt zu Rechtssicherheit, vermeidet Bußgelder, stärkt das Kundenvertrauen und fördert das Unternehmensimage.

Wer kann zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt werden?

Jeder, der zur Erfüllung der Aufgabe die erforderliche Sachkunde (EDV-, Rechts- und Orga-Wissen) und Zuverlässigkeit (Verantwortungsbewusstsein, keine Verstöße gegen Geheimhaltungs- und Datenschutzvorschriften etc.) besitzt. Ausgeschlossen wegen Interessenskonflikt sind IT-, Personal- und Geschäftsleiter.

Was ist ein externer Datenschutzbeauftragter?

DSGVO und BDSG sehen ausdrücklich vor, dass auch eine Person von außerhalb zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden kann. Dies gilt auch für Berufe, die dem Berufs- Amts- & Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

Externe Datenschutzbeauftragte sind in der Regel betriebswirtschaftlich besser kalkulierbar (keine Kosten für Qualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen, kein Kündigungsschutz, keine Arbeitsbefreiung für Datenschutzaufgaben und Fortbildungen etc.) und erlauben zumeist eine konfliktfreiere Ausübung der Aufgabe.

Hinweis & Haftungsausschluß

Die vorstehenden Informationen wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt, eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann aber nicht übernommen werden. Die Haftung durch Schäden materieller oder immaterieller Art, die durch die Nutzung des Informatioen entstehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

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